Allgemeine Geschäftsbedingungen BARHO Geschäftsdrucke GmbH & Co.KG

 

1 Geltungsbereich
1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Firma Barho Geschäftsdrucke GmbH & Co.KG (kurz: Barho) nur an, wenn Barho ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder von Barho besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von Barho bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Barho diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3 Preise und Zahlung
1) Die Preise werden in Euro (€) angegeben. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von Barho ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2) Die im Angebot von Barho genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Besteller. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, insbesondere auch dann, wenn eine Bestellung bzw. Auftrag nicht erfolgt.

3) Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet Barho nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bzw. die Vergütung bei Lieferung/ Abnahme fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Abnahme zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

7) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.

8) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonagemengen und besonderer Materialien.

9) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrags, so kann Barho als Auftragnehmerin Vorauszahlung verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Barho auch zu, wenn sich der Besteller mit der Zahlung in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs.2 BGB bleibt unberührt.

4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5 Lieferzeit
1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Barho ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Beginn der von Barho angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Barho berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Führt der Annahmeverzug des Bestellers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann Barho pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Werts des Liefergegenstandes höchstens jedoch insgesamt 5 % des Werts des Liefergegenstandes berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass Barho kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Barho ist der Nachweis gestattet, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.

3) Gerät Barho in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller die ihm gesetzlich zustehenden Rechte ausüben.

4) Barho haftet im Fall des von Barho, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs bzw. Unmöglichkeit der Lieferung für den Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer Barho etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von Barho zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7 Eigentumsvorbehalt
1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Barho bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2) Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für Barho; wenn der Wert des der Firma Barho gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Barho gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt Barho Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Barho nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Barho und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Barho Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Barho gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit Barho nicht gehörender Ware. Soweit Barho nach diesem Nr.7 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für Barho mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Barho ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Barho in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an Barho abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß diesem Nr.7 (Eigentumsvorbehalt) an Barho abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Barho weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Besteller, ist Barho berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Barho nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Barho die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Barho unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Barho zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Barho auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Firma Barho zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Barho steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Barho auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Barho vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8 Beanstandung, Mängelrüge, Gewährleistung
1) Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers.

2) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Besteller nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich geltend gemacht werden.

3) Bei berechtigten Beanstandungen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, steht in jedem Fall Barho das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Barho ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können wegen Geringfügigkeit der Abweichung nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen(z.B. Digital-Proofs, Korrekturabzüge) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Barho nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Abweichungen, bedingt durch die Endlosdrucktechnik, sind wie folgt zulässig: Standdifferenzen: Bis zu 0,5 % der Blattgröße. Barho kann nicht für Standdifferenzen verantwortlich gemacht werden, die durch Veränderung des Materials nach erfolgter Ablieferung in Folge klimatischer Einwirkungen in den Lager- oder Arbeitsräumen des Bestellers entstehen. Papier: Zwischen dem vom Besteller genehmigten Muster oder den von Barho bestätigten Sorten, Qualitäten und Farben sowie Papiergewichten und der Lieferung können Schwankungen auftreten, bedingt durch technische Gegebenheiten beim Papier, bedingt auch durch die Lieferquelle, die aus Termingründen etc. in Anspruch genommen werden musste. Dafür kann Barho nicht haftbar gemacht werden. Farbige Papiere können durchgefärbt oder auch Oberflächeneingefärbt oder Oberflächenbedruckt sein. Für selbstdurchschreibende Papiere und Folien gelten bezüglich Qualität, Durchschreibe- und Lagerfähigkeit die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferers solcher Papiere und Folien die auf Anforderung zur Verfügung stehen. Barho kann für Mängel oder Fehler bei solchen Papieren nicht haftbar gemacht werden.

5) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Barho gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Barho einzuholen.

6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Firma Barho gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Firma Barho bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

8) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Firma Barho.

9 Schriften
Barho kann und darf für erteilte Aufträge die Schriften verwenden, die ihr zur Verfügung stehen, wobei möglichst eine dem Manuskript ähnliche Schrift gewählt werden soll. Das Verlangen nach einer bestimmten Schriftart - Schriftgrad etc. kann und braucht nur berücksichtigt werden, wenn ein solches Verlangen bei Angebot oder Auftrag ausdrücklich gestellt wurde. Nach erfolgtem Satz und Korrekturvorlage kann, ohne dass eine Schriftvorschrift bestand, keine Schriftänderung zu Lasten von Barho verlangt werden. Wird eine Schriftänderung unumgänglich so gehen alle dabei entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist aus solcher Sachlage heraus nicht berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.

10 Satzfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Dagegen werden von Barho in Folge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden", letzte Ausgabe, maßgebend.

11 Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und Barho druckreif erklärt zurückzugeben, zusammen mit allen Manuskripten und sonstigen Vorlagen. Barho übernimmt bei angelieferten Daten keine Verantwortung für Tonwerte, richtige Farbzuordnung, richtige Stellung von Abbildungen, nicht korrekt in Farbe gestellten Texten, falsch angelegten Farbräumen, falsch angelegten Ebenen, fehlenden Überfüllungen, falschen Überdruckfunktionen usw.. Barho haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Das gilt auch für Angaben bezüglich der Art und Beginn einer Nummeration, bezüglich Änderungen in den Papierqualitäten oder Papierfarben etc. Zurückgegebene Korrekurabzüge gelten auch dann als druckreif erklärt, wenn eine Bestätigung durch Unterschrift unterlassen wurde. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten bzw. gedruckten Manuskripten ist Barho nicht verpflichtet dem Besteller einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen, Nachdruckgenehmigungen ergehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, der Druckplattenänderung usw. zu Lasten des Bestellers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken, Digital-Proofs und dem Auflagendruck.

12 Haftung
1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen - der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Barho.

5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Besteller ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13 Verjährung
1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht).

2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Firma Barho, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Firma Barho bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Firma Barho eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle (nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14 Archivierung
Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an Barho oder ihre Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Besteller selbst zu besorgen.

15 Gewerbliches Schutzrecht / Urheberrecht
Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Besteller hat Barho von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

16 Firmentext und Betriebs-Kennnummer
Barho behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

17 Sonstiges
1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Firma Barho, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. 

 

Hier können Sie die AGBs als PDF runterladen